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DGTR - Deutsche Gesellschaft für Transportrecht

Transportrecht Archiv

Beitragsdatum: 14. Dezember 2012

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Am 13. Dezember 2012 wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts (Bundestags-Drucksache 17/10309) in der vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfohlenen Fassung (Bundestags-Drucksache 17/11884) in zweiter und dritter Lesung einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Das Gesetz muss jetzt noch den Bundesrat passieren. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates findet am 1. Februar 2013 statt.
Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen sind weitgehend redaktioneller Art. Sachliche Änderungen betreffen lediglich folgende Punkte:

  • In einem neuen § 434 Absatz 2 Satz 3 und § 506 Absatz 2 Satz 3 HGB wird bestimmt, dass der Frachtführer und der Verfrachter einem vertragsfremden Dritten auch bestimmte vertragliche Vereinbarungen über einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsreduzierung entgegenhalten können: Nach § 434 Absatz 2 Satz 3 HGB handelt es sich um Vereinbarungen über eine Absenkung des gesetzlichen Haftungshöchstbetrags von 8,33 SZR/kg, vorausgesetzt, dieser Betrag liegt nicht unter 2 SZR/kg. Nach § 506 Absatz 2 Satz 3 HGB handelt es sich um Vereinbarungen über den Ausschluss der Haftung des Verfrachters bei nautischem Verschulden oder bei Feuer.
  • In § 870a Absatz 2 ZPO wird das Verbot der Zwangsvollstreckung in ein Schiff, das sich auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt, auf Seeschiffe beschränkt.
  • In § 17 Nummer 2 Buchstabe a des Rechtspflegergesetzes wird die Ausnahme vom Richtervorbehalt für das binnenschifffahrtsrechtliche Verklarungsverfahren gestrichen.